Der Gerichts- und Fronweg

Gerichts- und Fronweg
Gerichts- und Fronweg
Gerichts- und Fronweg

Der Fron- und Gerichtsweg wird sich in 3 Abschnitten gliedern:

1. Abschnitt

von Bärenwalde bis zur Einbindung des Weges von Hartmannsdorf kommend

Wolfgang Fankhänel schreibt in seinen Recherchen zum "Frühbusser Steig" u.a.:

"Der Übergang über die Mulde befindet sich im Bereich der jetzigen Talsperre Eibenstock und steht unter Wasser. Es führt noch die ehemalige Straße bis ans Ufer. Stark ausgefahrene Hohlwege am Nordufer bestätigen den Verlauf dieser Trasse. Von diesem Ufer aus ist auf den sächsischen Meilenblättern diese Straße über die Ortschaft Hundshübel, das Geleithaus, den Schirrberg, die Ortschaft Lichtenau bis Bärenwalde zu verfolgen. 'Schirrberg'; und 'Geleitshaus'; weisen auf Fuhrwerksverkehr und eine Geleitsstraße hin, die den Verlauf zumindest in das 13. Jahrhundert datieren lässt."

2. Abschnitt

von Hartmannsdorf bis zur Gerichtseiche, Station des Natur- und Bergbaulehrpfades,

3. Abschnitt

Vom "Hohen Forst" bis an die Mulde: Hierbei wurde der Bergkeller an der Hölle unterhalb der Wiesenburg, 2008 beräumt und als Fledermausquartier gesichert.

Der Gerichtsweg führt an den Hechtlöchern im Hohen Forst vorbei zur Gerichtseiche, auf die alte Wiesenburger Landstraße, am alten Gericht vorbei zur Wiesenburg, setzt über die Mulde und führt über Schönau zum Schloss Wildenfels. Er ist auch Teil des Themenwanderweges "Über Herrschaftsgrenzen" hinweg.

Der Fronhof

"Fro", althochdeutsch, heißt der "Herr", fronen ist also Arbeit für den Herrn.

Der Fronhof ist ein in Eigenwirtschaft eines Herrn stehender agrarischer Betrieb, dem auch ländliche Handwerker zugeordnet sein konnten. Fronhöfe waren vielfach Mittelpunkt von Villikationen. Solchen Fronhofverbänden waren nach Leiherecht ausgegebene, mehr oder weniger selbständige Bauernwirtschaften zugeordnet. Deren Inhaber mussten zum Fronhof Dienste leisten (Scharwerk). Die bereits in merowingisch-karolingischer Zeit belegten Fronhöfe des Königtums und des Adels entwickelten sich vom 12. Jh. an zu Zentren der ostdeutschen Gutsherrschaft, wenn die Eigenwirtschaft intensiviert wurde, was vielfach in den Siedlungsgebieten der Fall war.

Zum Fronen mussten die Bauern der Grundherrschaft Wiesenburg auf die Wiesenburg.

Die Gerichtsbarkeit

In der außerordentlich vielschichtigen und vielfältigen Entwicklungsgeschichte der mittelalterlichen Gerichtsbarkeit gibt es eine Konstante: die Beendigung von Streitigkeiten zwischen verschiedenen Personen durch Urteil oder Beschluss eines Gerichts. Dies hat nur dann rechtliche, soziale und wirtschaftliche Bedeutung, wenn die rechtsprechende Instanz durch die Autorität und das Ansehen einer Gerichtsherrschaft legitimiert ist. Innerhalb des Personenverbandes musste Übereinstimmung darüber bestehen, dass der gerichtliche Spruch Achtung und Beachtung verdient. Dem stand nicht entgegen, ob diese Ein- und Unterordnung auf freiwillige Weise oder auch durch herrschaftlichen Zwang zustande gekommen war.

Daraus ergibt sich im langen Zeitraum der hoch- und spätmittelalterlichen Geschichte eine außerordentliche Vielfalt von Gerichtszuständigkeiten in persönlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht. Diese veränderten sich im Laufe der Entwicklung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom frühen 10. bis zum späten 15. Jahrhundert stark.

Die Bewohner der Herrschaft Wiesenburg gingen nach der Wiesenburg zu Gericht.

Plan der Realisierung des Weges 2012/13.

Kirchberger Bergbrüder